Freitag, 14. September 2007

Spirituelle Verfassungskonformität

Ein Eichhörnchen tanzt Rumba

Warum liest es denn nur nicht, was es selbst verlinkt, das NWA - dann würden ihm solche Patzer nicht passieren.

Im Beitrag "Spirituelle Verfassungskonformität" versucht unser Freund, der Größte Verfassungsrechtler aller Zeiten (GröVaZ), sich nach anfänglich etwas unklarer Stoßrichtung thematisch auf zwei Gerichtsurteile zu konzentrieren, die ihm allerdings offensichtlich große Mühe bereiten. Gut - nicht jeder findet gleichermaßen erfolgreich durch die staubige Wüste juristischer Texte. Das muss auch nicht sein. Aber es muss sie eben auch nicht jeder kommentieren.

Worum geht es?

Heike Schmoll hatte in der FAZ vom 23. Mai 2007 die angebliche nicht-Gleichwertigkeit der Lehrer-Ausbildungen von Waldorf- und staatlichen Instituten bemängelt. Dabei verwies sie auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Jahr 1992, das in Bezug auf das Waldorflehrerseminar Witten-Annen diese Gleichwertigkeit verneinte.

Der Bund der Waldorfschulen stellte daraufhin in einer Reaktion auf Schmolls Artikel klar, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1993 die Gleichwertigkeit der Lehrerausbildung an Waldorfinstituten mit denen an staatlichen Hochschulen festgestellt hat.
Und Lorenzo Ravagli bemerkte ergänzend, dass das von Schmoll zitierte Urteil des BVerwG Münster veraltet sei.

NWA kommentiert die Reaktion des Bundes der Waldorfschulen:

"Das ist falsch."

NWA kommentiert die Reaktion Lorenzo Ravaglis:

"Das ist noch falscher."

Und wir kommentieren NWAs Kommentare:

Das ist Blödsinn im Quadrat.

Offenbar stolpert unser NWA über den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgerichtsurteil in einem Verfahren gesprochen wurde, in dem es - durch mehrere Instanzen - um die Frage ging, inwieweit ein Absolvent eines Waldorflehrerseminars BAFöG-berechtigt ist und kommt daher zu dem Schluss, dass die beiden Urteile überhaupt nichts miteinander zu tun haben.

Aber das ist natürlich Unsinn. Selbstverständlich haben die Urteile miteinander zu tun, denn was das OVerwG Münster für die Ausbildungseinrichtung Witten-Annen verneinte, bejahten alle Instanzen in jenem zuletzt beim BVerwG gelandeten Verfahren: die Gleichwertigkeit der Lehrerausbildung an Waldorfseminaren im Vergleich mit derjenigen an staatlichen Hochschulen.

Zuletzt versteigt sich NWA zu der Behautung, das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Jahr 1992 bezüglich des Waldorfseminars Witten habe nach wie vor Gültigkeit - 15 Jahre später und ungeachtet des Umstandes, dass der Studiengang überarbeitet und daraufhin staatlich anerkannt wurde.

Natürlich hat das Urteil des OVerwG Münster keinen Bestand mehr, denn es konnte 1992 ja nicht für die Zukunft, sondern nur für Vergangenheit und damalige Gegenwart feststellen, dass die Ausbildung am Wittener Seminar nicht gleichwertig ist.
NWA zitiert doch selbst, dass Witten-Annen den Studiengang aufgrund des genannten Urteils einer Revision unterzogen und das Land NRW daraufhin die grundständige Ausbildung zum Klassenlehrer nun neben der Kombination Erstes Staatsexamen plus Waldorfzusatzausbildung als Unterrichtsvoraussetzung anerkannt hat.

Heike Schmoll hatte in ihrem FAZ-Beitrag vom Mai dieses Jahres das in der Tat veraltete Urteil des OVerwG Münster als Beleg für ihre Behauptung angeführt, die Lehrerausbildung an Waldorfseminaren sei derjenigen an staatlichen Hochschulen nicht gleichwertig.
Der angeführte Beleg ist untauglich und die Behauptung ist schlicht falsch.

Es ist verständlich, dass das von Seiten NWAs nicht gern zugestanden wird. Wer sägt schon freiwillig an dem Geäst, auf dem er klammernd kauert? Und solange Hoffnung darauf besteht, dass niemand merkt, wenn man mit trotziger Tatenlust Tatsächlichkeit traktiert: warum sollte NWA es nicht versuchen?

Auf das Thema wird in weiteren Beiträgen zurückzukommen sein.
Hoffentlich sind die Vorlagen dann intelligenter.

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